-  Satzung  -

Stand Januar 2014

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1)  Der Verein führt den Namen ,,BSC Dortmund-Süd 1999" (Bridgesport-Club Dortmund-Süd 1999).

2)  Er wurde am 02.08.1999 gegründet. Er ist in das Vereinsregister nicht eingetragen.

3)  Er hat seinen Sitz in Dortmund.

4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

 1)  Der „BSC Dortmund-Süd 1999“ – nachfolgend Verein genannt - hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten, die Veranstaltung von Bridge-Turnieren und die Teilnahme an Bridgewettbewerben.

2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

3)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)    Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionel­len Ziele.

  

§ 3  Verbandsmitgliedschaft

1)    Der Verein ist Mitglied im Bridgeverband Rhein-Ruhr (BVRR) und im Deutschen Bridge-Verband (DBV).

2)  Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des BVRR und des DBV als auch für ihn verbindlich an.

 

 § 4 Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft im ,,BSC Dortmund-Süd 1999" kann jede natürliche Person erwerben.

2)  Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 § 5  Ende der Mitgliedschaft 

1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2)  Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen

    -    eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des BVRR oder des DBV.

    -    einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des BVRR oder des DBV.

-    groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.

4)  Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Zahlungs­verpflichtungen mehr als drei Mo­nate im Rückstand ist und es mindestens zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen schriftlich zur Zah­lung aufgefordert wurde.

5)  Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 6  Rechte der Mitglieder 

1)  Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittel­bar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die fi­nanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Ver­eins gerecht und zum gleichmäßi­gen Wohle aller Mitglie­der verwendet werden.

2)  Die Rechte eines Mitgliedes können auf Beschluss des Vor­standes ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 7  Pflichten der Mitglieder 

1)  Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Be­schlüsse des Vereins, des BVRR und des DBV zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit des Vereins und der genannten Verbände zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen wenn alle Rechtsmittel der Vereins-Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2)  Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins, des BVRR und des DBV schaden könnte.

3)  Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge sind spätestens 4 Wochen nach ihrer Festsetzung fällig.

 

§ 8  Ehrenmitglieder 

1)  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2)     Ehrenmitglieder haben keinen Clubbeitrag zu zahlen.

  

§ 9  Organe 

Organe des Vereins sind

-   die Mitgliederversammlung

-   der Vorstand

-   das Ehrengericht.

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung 

1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen. Sie ist insbesondere zuständig für

-    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gerichte,

-    die Wahl der Kassenprüfer,

-    die Entlastung des Vorstandes,

-    die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-    die Genehmigung des Haushaltsplans,

-    die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,

-    die Änderung der Satzung,

-    die Änderung der Turnier- und Ehrengerichtsordnung, der Kostenordnung sowie der Spielordnung,

-    die Auflösung des Vereins.

2)  Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.

3)  Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Ein Aushang in den Clubräumen ist dafür ausreichend.

4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vereins geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

5)  Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.

6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

7)  Stimmrechtsübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig. Jedoch darf kein Mitglied mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

8)  Auf Antrag des Versammlungsleiters oder 1/10 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

9)  An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.

10) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden, sofern es sich nicht um Anträge handelt, deren Beschluß mehr als einfache Mehrheit erfordert.

11)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§11  Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitglieder­versammlungen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend - mit der Ausnahme, daß die Bekanntgabe des Termins mit einer zweiwöchigen Frist ausreicht, wenn die Einladung den Mitgliedern schriftlich zugestellt wird.

 

§12  Der Vorstand 

1)  Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.

2)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger Vertreter des Vor­sitzenden.

3)  Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

4)  Die Vorstandsmitglieder sind zuständig für folgende Ressorts:

-    Ressort 1: Steuern und Finanzen

-    Ressort 2: Verwaltung und Schriftverkehr, Öffentlichkeitsarbeit

-       Ressort 3: Sport und Turnierleitung,

-       Ressort 4: Unterrichtswesen

5)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt   auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden.

6)  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

7)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

8)  Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

9)  Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

10)          Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die eine Änderung der Satzung nach sich ziehen würden.

11)          Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse de Vorstands sind zu protokollieren.

§13  Das Ehrengericht

1)  Das Ehrengericht ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins in allen Schieds- und Disziplinarsachen.

2)  Es ist insbesondere zuständig für

        -      die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmit­telbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben,

        -      die Ahndung von Verfehlungen, für die nach der Schieds- und Disziplinarordnung des BVRR oder des DBV das Ehrengericht des Vereins zuständig ist,

        -      die Beantragung von Disziplinarmaßnahmen, für die nach der Schieds- und Disziplinarordnung des BVRR oder des DBV das Schieds- und  Diziplinargericht des BVRR oder des DBV zuständig ist,

-      den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 dieser Satzung,

-      die Bestimmung eines Ersatzrevisors.

3)    Das Ehrengericht kann die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:

-       Ermahnung,

-       Verwarnung,

-      Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verein auf Zeit oder auf Dauer,

-      Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder auf Dauer,

-      Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Vereins auf Zeit oder auf Dauer.

4)  Der Vereinsvorsitzende kann Disziplinarstrafen des Ehrengerichts ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

5)  Das Ehrengericht besteht aus drei Richtern.

6)  Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand ange­hören.

7)  Die Mitglieder des Ehrengerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrengerichts im Amt.

8)  Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichts vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

9)  Das Ehrengerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung des Vereins geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des Vereins geregelt.

 

§ 14 Kassenprüfer 

1)  Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

2)  Diese haben insbesondere zu prüfen,

ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, die Einnahmen und Ausgaben sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten, die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grund­sätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließ­lich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften von § 2 verwendet wurden.

3)  Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden unverzüglich und den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

4)  Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

5)  Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzprüfer.

 

§15  Änderung der Satzung 

1)  Die Mitgliederversammlung kann die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ändern. Satzungsänderungen, die unmittelbar oder mittelbar den Vereinszweck berühren, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.

2)    Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, sind vor ihrer Beschlußfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um ihre Auswirkungen vorher zu kennen.

  §16  Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

  §17  Steuerliche Vermögensbildung

1)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

    2)  Die Mitgliederversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt, wer das Vermögen erhalten soll und für welchen Zweck es verwendet werden soll.

  §18  Inkrafttreten 

Diese Fassung der Satzung ist von der Mitgliederver­sammlung am 30. Januar 2014 in Dortmund beschlossen wor­den. Laut Beschluß der Mitgliederversammlung tritt sie sofort in Kraft.

 

 

Dortmund, den 30. Januar 2014