- Satzung
-
Stand Januar 2014
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
,,BSC Dortmund-Süd 1999" (Bridgesport-Club Dortmund-Süd 1999).
2) Er wurde am 02.08.1999 gegründet. Er ist in das
Vereinsregister
nicht eingetragen.
3) Er hat seinen Sitz in Dortmund.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
1) Der
„BSC Dortmund-Süd 1999“ – nachfolgend Verein genannt - hat den Zweck, den
Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten
Regeln zu pflegen und zu fördern. Der Vereinszweck wird insbesondere
verwirklicht durch das Angebot an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten, die
Veranstaltung von Bridge-Turnieren und die Teilnahme an Bridgewettbewerben.
2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4)
Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
§
3 Verbandsmitgliedschaft
1)
Der Verein ist Mitglied im Bridgeverband Rhein-Ruhr (BVRR) und im
Deutschen Bridge-Verband (DBV).
2) Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des BVRR
und des DBV als auch für ihn verbindlich an.
§
4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im ,,BSC Dortmund-Süd 1999" kann jede
natürliche Person erwerben.
2) Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§
5 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
- eines schweren Verstoßes
gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des BVRR oder
des DBV.
- einer schweren Schädigung
des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des BVRR oder des DBV.
-
groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.
4) Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es mit
seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist und es
mindestens zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen schriftlich zur Zahlung
aufgefordert wurde.
5) Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht auf Antrag
des Vorstandes.
§
6 Rechte der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können
verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins
gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
2) Die Rechte eines Mitgliedes können auf Beschluss des Vorstandes
ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand
befindet. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§
7 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse
des Vereins, des BVRR und des DBV zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit des
Vereins und der genannten Verbände zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg
ist erst zugelassen wenn alle Rechtsmittel der Vereins-Verbandsgerichtsbarkeit
ausgeschöpft sind.
2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu
verhalten, die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den
Interessen des Vereins, des BVRR und des DBV schaden könnte.
3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge sind spätestens 4
Wochen nach ihrer Festsetzung fällig.
§
8 Ehrenmitglieder
1) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein
oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2) Ehrenmitglieder haben keinen Clubbeitrag zu
zahlen.
§
9 Organe
Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
das Ehrengericht.
§
10 Die Mitgliederversammlung
1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem die Mitglieder
ihre Rechte wahrnehmen. Sie ist insbesondere zuständig für
-
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gerichte,
-
die Wahl der Kassenprüfer,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-
die Genehmigung des Haushaltsplans,
-
die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
-
die Änderung der Satzung,
-
die Änderung der Turnier- und Ehrengerichtsordnung, der Kostenordnung
sowie der Spielordnung,
-
die Auflösung des Vereins.
2) Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur
Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge
der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin zu übermitteln.
3) Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
mindestens sechs Wochen, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen. Ein Aushang in den Clubräumen ist dafür ausreichend.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem
anderen Mitglied des Vereins geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
5) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine
Stimme.
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene
Stimmen.
7) Stimmrechtsübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig.
Jedoch darf kein Mitglied mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
8) Auf Antrag des Versammlungsleiters oder 1/10 der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
9) An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
10) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert
werden, sofern es sich nicht um Anträge handelt, deren Beschluß mehr als
einfache Mehrheit erfordert.
11)Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§11 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der
Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für
außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen des § 10
entsprechend - mit der Ausnahme, daß die Bekanntgabe des Termins mit einer
zweiwöchigen Frist ausreicht, wenn die Einladung den Mitgliedern schriftlich
zugestellt wird.
§12
Der Vorstand
1)
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
2)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs
stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger
Vertreter des Vorsitzenden.
3)
Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle
Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
4)
Die Vorstandsmitglieder sind zuständig für folgende Ressorts:
- Ressort 1: Steuern und Finanzen
- Ressort 2: Verwaltung und Schriftverkehr, Öffentlichkeitsarbeit
-
Ressort 3: Sport und Turnierleitung,
-
Ressort 4: Unterrichtswesen
5)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den ständigen
Vertreter des Vorsitzenden.
6)
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt.
7)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand
innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
8)
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
9)
Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
10)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung
darf keine Bestimmungen enthalten, die eine Änderung der Satzung nach sich
ziehen würden.
11)
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen
Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse de Vorstands sind zu protokollieren.
§13
Das Ehrengericht
1)
Das Ehrengericht ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins in allen
Schieds- und Disziplinarsachen.
2)
Es ist insbesondere zuständig für
-
die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar
aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben,
-
die Ahndung von Verfehlungen, für die nach der Schieds- und
Disziplinarordnung des BVRR oder des DBV das Ehrengericht des
Vereins zuständig
ist,
-
die Beantragung von Disziplinarmaßnahmen, für die nach der Schieds- und
Disziplinarordnung des BVRR oder des DBV das Schieds- und Diziplinargericht des
BVRR oder des DBV zuständig ist,
- den Ausschluss von Mitgliedern nach §
5 dieser Satzung,
- die Bestimmung eines Ersatzrevisors.
3)
Das Ehrengericht kann die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:
- Ermahnung,
- Verwarnung,
- Verbot der Ausübung von Ämtern und
Funktionen im Verein auf Zeit oder auf Dauer,
- Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen
des Vereins auf Zeit oder auf Dauer,
- Verbot der Nutzung von Einrichtungen
des Vereins auf Zeit oder auf Dauer.
4)
Der Vereinsvorsitzende kann Disziplinarstrafen des Ehrengerichts ermäßigen
oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
5)
Das Ehrengericht besteht aus drei Richtern.
6)
Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem
Vorstand angehören.
7)
Die Mitglieder des Ehrengerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen
Ehrengerichts im Amt.
8)
Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichts vorzeitig aus, bestimmt der
Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
9)
Das Ehrengerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung
des Vereins geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des
Vereins geregelt.
§
14 Kassenprüfer
1)
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
2) Diese haben insbesondere zu prüfen,
ob
die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen
Vorschriften ist, die Einnahmen und Ausgaben
sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten, die Mittel
wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung
und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften
von § 2 verwendet wurden.
3)
Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden unverzüglich und den
Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu
berichten.
4)
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5)
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer
einen Ersatzprüfer.
§15
Änderung der Satzung
1) Die Mitgliederversammlung
kann die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ändern.
Satzungsänderungen, die unmittelbar oder mittelbar den Vereinszweck berühren,
bedürfen einer Mehrheit von 3/4
der Mitglieder.
2)
Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, sind
vor ihrer Beschlußfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um ihre
Auswirkungen vorher zu kennen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer
Mehrheit von 4/5 der Stimmen der Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen.
1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt
im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt, wer das Vermögen erhalten
soll und für welchen Zweck es verwendet werden soll.
Diese Fassung der Satzung ist von der
Mitgliederversammlung am 30. Januar 2014 in Dortmund beschlossen worden.
Laut Beschluß der Mitgliederversammlung tritt sie sofort in Kraft.
Dortmund, den 30. Januar 2014